Überprüfung von Ruhefristen und der beabsichtigten Einebnung von Gräbern auf den Friedhöfen der Samtgemeinde Nenndorf

Die Samtgemeinde Nenndorf führt zurzeit eine Überprüfung der Ruhefristen auf ihren Friedhöfen durch. Ziel der Überprüfung ist die Einebnung von Grabstätten, soweit deren Ruhezeit abgelaufen ist.

Nach § 10 der z.Zt. gültigen Friedhofssatzung der Samtgemeinde beträgt die Zeit bis zur Wiederbelegung einer Grabstätte (Ruhezeit)

 bei Grabstätten für Erdbeisetzungen            30 Jahre
bei Grabstätten für Urnenbeisetzungen         20 Jahre

Die Nutzungsrechte an den Grabstätten erlöschen durch Zeitablauf oder durch Verzichtserklärungen gegenüber der Friedhofsverwaltung oder durch den Tod des Nutzungsberechtigten (§§ 14 und 15  der Friedhofssatzung der Samtgemeinde Nenndorf i.d.F. vom 01.01.2020)
Während eine Verlängerung oder ein Wiedererwerb einer Reihengrabstätte nach Ablauf der Ruhezeit ausgeschlossen ist, kann der bisherige Nutzungsberechtigte einer Wahlgrabstätte die Wiederzuteilung der gesamten Grabstätte beantragen.
Nach § 24 der o.g Friedhofssatzung sind nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechtes die Grabmale oder die sonstigen Anlagen zu entfernen.
Dazu bedarf es der Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Verantwortlich ist der bisherige Nutzungsberechtigte.
Die Anschriften der Nutzungsberechtigten sind in vielen Fällen nicht mehr erfassbar, da der Nutzungsberechtigte zum Beispiel selbst verstorben oder unbekannt verzogen ist.
Die Samtgemeinde Nenndorf bitte daher die Bevölkerung um Mithilfe. Auf allen Friedhöfen in der Samtgemeinde Nenndorf werden demnächst an den betreffenden Gräbern Hinweisaufkleber angebracht, die den Nutzungsberechtigten oder die Person, die das Grab pflegt, dazu auffordern, sich bei der Friedhofsverwaltung zu melden.
Die Samtgemeinde ist für jeden Hinweis dankbar.
Weiterhin erfasst die Samtgemeinde zurzeit die Grabstätten, die sich in einem offensichtlich ungepflegten Zustand befinden. Die Samtgemeinde beabsichtigt, die betreffenden Nutzungsberechtigten dazu aufzufordern, diese Grabstätten wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand  zu versetzen. Wird einer solchen Aufforderung nicht innerhalb einer festgesetzten Frist gefolgt, kann die Samtgemeinde die Einebnung der Grabstätte fordern, auch wenn die Ruhezeit noch nicht verstrichen ist.
An den betreffenden Gräbern sind ebenfalls Hinweisaufkleber angebracht.
Die Friedhofsverwaltung hat ihren Sitz im Rathaus der Samtgemeinde Nenndorf, Rodenberger Allee 13, 31542 Bad Nenndorf. Sie ist telefonisch erreichbar unter den Rufnummern 05723-704-33 und 05723-704-40.