Fragen zum Wahlehrenamt
Liebe Mitbürgerin, lieber Mitbürger,
Sie sind für die bevorstehende Wahl als Wahlhelferin oder Wahlhelfer in das Wahlehrenamt berufen worden. Ich möchte Sie herzlich bitten, sich dieser wichtigen Aufgabe zu stellen und damit gemeinsam mit ca. 150 bis 200 anderen Wahlhelferinnen und Wahlhelfern in den Wahlbezirken der Samtgemeinde Nenndorf dazu beizutragen, dass die Wahl als zentrales Instrument der Demokratie gelingen kann und am Ende eines Wahltages ein korrektes Wahlergebnis ermittelt wird.
Diese Mitteilung soll vorab einige nützliche Informationen liefern und Antworten auf häufig gestellte Fragen zu der Übernahme eines Wahlehrenamtes geben.
Wieso werde gerade ich berufen?
Zunächst einmal wird mit der Berufung zum Ausdruck gebracht, dass wir Sie für die Übernahme eines Wahlehrenamtes als geeignet ansehen. Ihr Name und Ihre Adresse entstammen einer der folgenden Quellen:
- Eine Partei oder Wählergruppe hat Sie vorgeschlagen. Vorschläge von Parteien müssen vorrangig berücksichtigt werden.
- Sie haben sich freiwillig gemeldet. Diese Meldungen werden natürlich bevorzugt behandelt.
- Es liegen Personallisten der im Wahlgebiet wohnenden Beschäftigen des öffentlichen Dienstes vor, die von entsprechenden Behörden, aber auch Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts zur Verfügung gestellt werden.
- Sie waren bereits in der Vergangenheit als Wahlhelferin oder Wahlhelfer aktiv. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass es auch einiger „alter Hasen“ bedarf, die das Wahlgeschäft bereits kennen und einen reibungslosen Ablauf im Wahlvorstand gewährleisten können. Es ist daher unerlässlich, insbesondere für die Funktion des Wahlvorstehers, Personen auszuwählen, die schon häufiger bei Wahlen mitgewirkt haben. Es wird aber immer auch darauf geachtet, dass Neulinge in den Wahlvorständen vertreten sind, sodass eine gesunde Mischung von erfahrenen und erstmalig berufenen Wahlhelferinnen und Wahlhelfern entsteht.
Kann ich mich weigern?
Natürlich gibt es angenehmere Dinge, die man an einem Sonntag unternehmen kann, als ein Wahlehrenamt ausüben zu müssen. Aber dennoch kann eine Wahl nur durchgeführt werden, wenn es ehrenamtliche Helferinnen und Helfer gibt, die die Wahlhandlung in den Wahllokalen leiten und das Wahlergebnis ermitteln.
Die Wahlgesetze regeln, dass die Übernahme eines Wahlehrenamtes nur aus einem wichtigen Grund abgelehnt werden darf. Sie können beispielsweise ablehnen, wenn:
- Sie am Wahltag das 65. Lebensjahr vollendet haben (Sie dürfen aber selbstverständlich freiwillig mitmachen),
- Ihnen die Fürsorge für Ihre Familie die Ausübung des Amtes in besonderer Weise erschwert (z.B. die Betreuung eines behinderten Menschen),
- Sie glaubhaft machen, dass Sie aus beruflichen Gründen oder durch Krankheit verhindert sind, das Amt auszuüben,
- Sie sich am Wahltag aus unwiderruflichen Gründen außerhalb Ihres Wohnortes aufhalten (z.B. wegen einer gebuchten Urlaubsreise)
Bitte haben Sie Verständnis, dass wir zur Vorbeugung vor Missbrauch von „beliebten Ausreden“ Nachweise für den Hinderungsgrund verlangen (z.B. Buchungsbestätigung für die geplante Reise, Bescheinigung des Arbeitgebers).
Allgemeine Erklärungen wie „Ich habe Urlaub“ oder „Teilnahme an einer Familienfeier“ reichen grundsätzlich nicht aus.
Üben Sie unbegründet ein Wahlehrenamt nicht aus, kann, wie bereits praktiziert, ein Ordnungswidrigkeitenverfahren eingeleitet werden.
Was muss ich beachten?
Mit der Berufung erhalten Sie einen Vordruck, auf dem Sie vermerken sollen, ob Sie das Wahlehrenamt annehmen, oder aus einem wichtigen Grund ablehnen. Für die Rücksendung erhalten Sie einen frankierten Umschlag, so dass Ihnen bei der Beantwortung der Berufung keine Kosten entstehen.
Bitte denken Sie daran, dass der Terminplan vor einer Wahl sehr eng ist und schicken Sie den Vordruck innerhalb der gesetzten Frist zurück.
Auf Ihre Rückmeldung erhalten Sie keine weitere Nachricht von uns, es sei denn, wir sind mit Ihrer Aussage nicht ganz einverstanden.
Wie lange muss ich tätig sein?
Es ist nicht notwendig, dass Sie während der gesamten Wahlzeit (08.00 Uhr bis 18.00 Uhr) im Wahlraum anwesend sind. Sie und Ihre „Kollegen“ können sich während des Wahltages abwechseln und entweder am Vormittag oder am Nachmittag Ihren Wahldienst leisten. Die Einteilung erfolgt durch den Wahlvorsteher im Vorfeld der Wahl oder am Morgen des Wahltages. Erhalten Sie vorab keine Information des Wahlvorstehers finden Sie sich bitte am Wahltag um 07.30 Uhr in Ihrem Wahlraum ein.
Ab 18.00 Uhr ist die Wahlhandlung beendet. Dann müssen alle Mitglieder des Wahlvorstandes für die Auszählung der Stimmen anwesend sein.
Was „verdiene“ ich?
Die Tätigkeit in einem Wahlvorstand ist ein Ehrenamt und daher nicht geeignet, um damit reich zu werden. Dennoch erhalten Sie eine pauschale Entschädigung, aus alter Wahltradition oft „Erfrischungsgeld“ genannt, als Anerkennung für Ihren Einsatz. Der Gesetzgeber regelt den Mindestbetrag in Höhe von 16,00 €. Höhere Beträge liegen im Ermessen der Gemeinde. Wir zahlen unseren Wahlhelfern seit einigen Jahren 25,00 €. Die Wahlvorsteher und deren Stellvertreter erhalten 30,00 €, da diese einen höheren Aufwand haben, als die anderen Wahlhelfer (Abholung der Unterlagen vor der Wahl/ Rückgabe nach der Wahl, Besuch der Vorbesprechung, etc.)
Auslagen für Telefonkosten können darüber hinaus erstattet werden.
Sollten Sie noch weitere Fragen haben, wenden Sie sich einfach an unser Wahlamt unter der Rufnummer (05723) 704-57 oder an martin.schmittke@bad-nenndorf.de
Formular zur Anmeldung als Wahlhelfer/in