Bauleitplanung

Die Gemeinden haben nach Art. 28 II Grundgesetz das Recht, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze zu regeln. Hierzu gehört auch das Recht auf kommunale Planungshoheit. Städte und Gemeinden üben dieses Recht im Rahmen der Bauleitplanung aus. Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde vorzubereiten und zu leiten.

Zu den Bauleitplänen gehören der Flächennutzungsplan und die Bebauungspläne, die die Gemeinde zur städtebaulichen Ordnung und Entwicklung aufstellt.

Bei der Aufstellung von Bauleitplänen ist ein nach Baugesetzbuch vorgegebenes Verfahren zu durchlaufen, welches auch eine mehrfache Beteiligung der Öffentlichkeit vorsieht. Alle relevanten Einflüsse auf die Planung sowie die von ihr ausgehenden Wirkungen sind zu erfassen und zu bewerten. Dabei spielt die Bewältigung von Nutzungskonflikten eine wichtige Rolle.

Der Flächennutzungsplan wird grundsätzlich für das gesamte Gebiet der Gemeinde aufgestellt. Mit Hilfe von relativ großflächigen Darstellungen bereitet er die Grundstücksnutzungen vor. Daher wird er auch vorbereitender Bauleitplan genannt.

Bebauungspläne bauen auf dem Flächennutzungsplan auf bzw. werden aus diesem für Teilgebiete der Gemeinde erarbeitet. Mit Hilfe von detaillierten Festsetzungen wird die Nutzung der Grundstücke bzw. die Bebauung für jeden verbindlich festgesetzt. Daher wird er auch als verbindlicher Bauleitplan bezeichnet.

 

 
 

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