VERGEBENE AUFTRÄGE GEMÄSS § 20 VOB/A UND § 19VOL/A (SOG. EX-POST-TRANSPARENZ
Zur effektiven Vorbeugung gegen Unregelmäßigkeiten (z. B. Korruption, ungerechtfertigte Bevorzugung ortsansässiger oder ortsnaher Unternehmen) sind im Anschluss an ein durchgeführtes Vergabeverfahren vom Auftraggeber Mindestangaben im Sinne einer nachträglichen Transparenz unverzüglich zu veröffentlichen, sofern das jeweilige Auftragsvolumen
1. nach der VOB/A: bei Ausschreibungen einen Wert von 25.000 € (ohne Umsatzsteuer) und bei freihändigen Vergaben einen Wert von 15.000 € (ohne Umsatzsteuer) und
2. nach der VOL/A: bei Ausschreibungen und freihändigen Vergaben einen Wert von 25.000 € (ohne Umsatzsteuer) überschreitet.